Die Berechtigung zum Führen
der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer
verliehen.
Ein Rechtsanwalt kann maximal zwei Fachanwaltsbezeichnung
führen.
Zu deren Erwerb muss er mindestens drei Jahre ununterbrochen
als Rechtsanwalt zugelassen sein und in dem betreffenden Rechtsgebiet
besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen
nachweisen.
Als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse werden
in der Regel die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden
Kurs und das Bestehen von drei fünfstündigen Klausuren
gefordert. Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen ist eine
bestimmte Anzahl von selbständig bearbeiteten Fällen
aus dem jeweiligen Fachgebiet nötig.
Nach dem einem Rechtsanwalt die Erlaubnis erteilt wird, den
Fachanwaltstitel zu führen, muss sich der Rechtsanwalt
jährlich auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung fortbilden
oder wissenschaftlich publizieren. Das Einhalten der Fortbildungsverpflichtung
muss der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen
werden.