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Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen.

Ein Rechtsanwalt kann maximal zwei Fachanwaltsbezeichnung führen.

Zu deren Erwerb muss er mindestens drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen sein und in dem betreffenden Rechtsgebiet besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweisen.

Als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse werden in der Regel die Teilnahme an einem 120 Stunden umfassenden Kurs und das Bestehen von drei fünfstündigen Klausuren gefordert. Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen ist eine bestimmte Anzahl von selbständig bearbeiteten Fällen aus dem jeweiligen Fachgebiet nötig.

Nach dem einem Rechtsanwalt die Erlaubnis erteilt wird, den Fachanwaltstitel zu führen, muss sich der Rechtsanwalt jährlich auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung fortbilden oder wissenschaftlich publizieren. Das Einhalten der Fortbildungsverpflichtung muss der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden.