Annahme: Eine solche
liegt vor, wenn der Erbe sie angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist
abgelaufen ist. Annahme kann erfolgen, sobald die Erbschaft
eingetreten ist.
Auflage: Der Erblasser kann durch Testament den Erben
oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten,
ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§
1940 BGB). Dies ist auch der wesentliche Unterschied zum Vermächtnis,
dass durch die Auflage der Beschwerte zwar belastet wird,
ohne aber auf der anderen Seite einen Bedachten gegenüberstehen
zu haben. Die Auflage ist keine Zuwendung, sondern eine Verpflichtung.
Ausschlagung: Der oder die Erben haben die Möglichkeit,
die Erbschaft auszuschlagen. Gemäß § 1944 BGB
kann kann grundsätzlich nur binnen sechs Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von
einem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis
erlangt. Wenn der Erbe durch Testament oder Erbvertrag berufen
ist, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung des
Testaments bzw. des Erbvertrages. Wenn der Erblasser seinen
letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich
der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält,
beträgt die Frist 6 Monate. Auch Vermächtnisse können
ausgeschlagen werden. Hier gibt es keine gesetzlich normierte
Frist.
Erbe: Der Erbe ist nach der in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden gesetzlichen Definition des § 1922 BGB derjenige,
der im Erbfall das Vermögen des Erblassers (den Nachlass)
als Ganzes entweder alleine oder zusammen mit anderen erhält.
Dies richtet sich entweder nach der gesetzlichen Erbfolge
oder nach dem Willen des Erblassers, wenn dieser eine letztwillige
Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags
hinterlassen hat.
Erbengemeinschaft: Wenn der Erblasser von einer Mehrzahl
von Personen (Erben, Miterben) beerbt wird, bilden diese eine
Erbengemeinschaft. Diese treten gemeinschaftlich (Gesamthandsgemeinschaft)
in Rechte und Pflichten (Nachlass) des Verstorbenen (Erblasser)
ein (§ 2032 BGB).
Erbfall: Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht das
Vermögen (Erbschaft, Nachlass) dieser Person (Erblasser)
nach § 1922 BGB als Ganzes auf eine oder mehrere andere
Personen (Erbe, Miterben) über.
Erbschein: Der Erbschein ist eine öffentliche
Urkunde, die für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe
ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser
unterliegt. Der Erbschein wird auf Antrag vom zuständigen
Nachlassgericht erteilt. Er dient dem Schutz im Rechtsverkehr,
da er öffentlichen Glauben genießt. Gemäß
§ 2365 BGB wird vermutet, dass die Person, die im Erbschein
bezeichnet ist, wirklich Erbe (Allein- bzw. Miterbe zum angegebenen
Anteil) ist und dass keine anderen Verfügungsbeschränkungen
bestehen. Dies endet erst mit Einziehung durch das Gericht
bzw. durch die Kraftloserklärung oder durch die Herausgabe.
Erbscheinserteilung: Ein Erbschein wird nur auf Antrag
erteilt (§ 2353 BGB). Zuständig hierfür ist
das Nachlassgericht. Dabei ist die sachliche und örtliche
Zuständigkeit zu unterscheiden. Sachlich zuständig
ist das Amtsgericht (§ 2353 BGB i.V.m. § 72 FGG),
örtlich zuständig ist dasjenige Amtsgericht, in
dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte
(§ 73 Absatz 1 FGG).
Erbvertrag: Der Erbvertrag (§ 1941, §§
2274 ff. BGB) ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit,
durch letztwillige Verfügung Regelungen über das
Schicksal des eigenen Vermögens nach dem Tod zu treffen
und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der wesentliche
Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser
sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner
binden kann. Der im Testament Bedachte hat keine rechtliche
Handhabung einen Widerruf des Testaments zu verhindern. Der
Vertragspartner im Erbvertrag erlangt beim Erbvertrag eine
gesicherte Position in Gestalt einer Anwartschaft. Der Erbvertrag
muss im Gegensatz zum Testament notariell beurkundet werden.
Gesetzliche Erbfolge: Die gesetzliche Erbfolge regelt,
wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn
dieser keine letztwillige Verfügung (also kein Testament
und keinen Erbvertrag) hinterlassen hat. Erben mehrere Personen,
so wird damit auch geregelt, wie groß der Anteil des
Einzelnen an der Erbengemeinschaft ist.
Existiert eine letztwillige Verfügung, hat die gesetzliche
Erbfolge Einfluss auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil besteht
in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Nachlass: Der Nachlass ist die Gesamtheit des aktiven
und passiven Vermögens eines Verstorbenen oder die Erbschaft
desselben.
Patientenverfügung: Die Patientenverfügung
beinhaltet eine schriftliche Anweisung des Patienten an seinen
Arzt, in einer bestimmten zukünftigen Situation, in welcher
er selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist, bestimmte
medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.
Pflichtteil: Ein Pflichtteil garantiert Abkömmlingen
(§ 2303 Absatz 1 Satz 1 BGB), dem Ehegatten (§2303
Absatz 2 Satz 1 BGB) und dem Lebenspartner (§ 10 Absatz
6 LPartG) sowie, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind,
Eltern (§ 2303 Absatz 2 Satz 1 BGB, § 2309 BGB)
eines Erblassers auch dann eine wirtschaftliche Teilhabe am
Nachlass, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament
oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen
worden sind. Das Pflichtteilsrecht setzt so der Testierfreiheit
im Interesse der Beteiligung von nächsten Angehörigen
eine gesetzliche Grenze. Der Pflichtteil beträgt die
Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser wiederum hängt
von der Zahl der gesetzlichen Miterben ab.
Testament: Es gibt verschiedene Testamentsformen. Das
privatschriftliche Testament kann als Einzel- und als gemeinschaftliches
Testament verfasst werden. Das öffentliche Testament
(notarielles Testament) wird zur Niederschrift bei einem Notar
errichtet. Beide Testamentsformen stehen gleichberechtigt
nebeneinander. Auch bei Abfassung eines privatschriftlichen
Testaments sollte man einen Anwalt zu Rate ziehen.
Testamentsvollstreckung: Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen
Willens und - insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern
- und eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses
sicherstellen und die gerechte und wirtschaftlich vernünftige
Auseinadersetzung unter den Miterben gewährleisten. Die
Testamentsvollstreckung kann helfen, Ansprüche von Erben
und Vermächtnisnehmern zu schützen sowie ungewollte
Einflußnahmen "böswilliger" Erben auf
den Nachlass und dessen Auseinandersetzung zu verhindern.
Sie dient oft der Erhaltung des Familienfriedens und der finanziellen
Absicherung des Ehepartners oder anderer Familienmitgliedern.
Auch kann der Erblasser bei Anordnung andauernder Verwaltung
des Nachlasses durch den Testamentsvollstecker eine Zerschlagung
seines Nachlasses langfristig verhindern. Auch bei der finanziellen
Absicherung von Kindern, die noch minderjährig oder aber
geschäftlich unerfahren sind, spielt die Testamentsvollstreckung
eine wichtige und schützende Rolle.
Vermächtnis: Der Erblasser kann in einem Testament
oder in einem Erbvertrag einem anderen ein Vermögensvorteil
zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen. Das Gesetz nennt
diese Art der Zuwendung Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer
erlangt hierbei keine Erbenstellung, sondern nur einen schuldrechtlichen
Ansrpuch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten.
Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt
eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation
alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu
erledigen. Die Vorsorgevollmacht vermeidet im Falle der Beteuungsbedürftigkeit
ein gerichtliches Eingreifen und eine Betreuung durch einen
unbekannten Dritten. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte
zum Vertreter im Willen, das heißt, er entscheidet
an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.
Die Vorsorgevollmacht setzt unbedingtes und uneingeschränktes
persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus
und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage
für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich
in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber
und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff.
BGB. Gemäß § 167 Absatz 2 BGB kann
die Vollmacht grundsätzlich formlos erteilt werden, dies
bedeutet, sie kann auch mündlich erfolgen. Da aber in
der Praxis immer wieder der Nachweis der Bevollmächtigung
verlangt wird, ist eine schriftliche Vollmacht unerläßlich.
Für bestimmte Geschäfte ist eine schriftliche Vollmacht
nicht ausreichend, vielmehr ist eine notarielle Beurkundung
der Vollmacht erforderlich. Die Vorsorgevollmacht, auch Generalvollmacht,
wird meistens mit einer Patientenverfügung kombiniert.