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Glossar Erbrecht
 
Annahme: Eine solche liegt vor, wenn der Erbe sie angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Annahme kann erfolgen, sobald die Erbschaft eingetreten ist.

Auflage: Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB). Dies ist auch der wesentliche Unterschied zum Vermächtnis, dass durch die Auflage der Beschwerte zwar belastet wird, ohne aber auf der anderen Seite einen Bedachten gegenüberstehen zu haben. Die Auflage ist keine Zuwendung, sondern eine Verpflichtung.

Ausschlagung: Der oder die Erben haben die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Gemäß § 1944 BGB kann kann grundsätzlich nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von einem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Wenn der Erbe durch Testament oder Erbvertrag berufen ist, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung des Testaments bzw. des Erbvertrages. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält, beträgt die Frist 6 Monate. Auch Vermächtnisse können ausgeschlagen werden. Hier gibt es keine gesetzlich normierte Frist.

Erbe: Der Erbe ist nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Definition des § 1922 BGB derjenige, der im Erbfall das Vermögen des Erblassers (den Nachlass) als Ganzes entweder alleine oder zusammen mit anderen erhält. Dies richtet sich entweder nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach dem Willen des Erblassers, wenn dieser eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags hinterlassen hat.

Erbengemeinschaft: Wenn der Erblasser von einer Mehrzahl von Personen (Erben, Miterben) beerbt wird, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Diese treten gemeinschaftlich (Gesamthandsgemeinschaft) in Rechte und Pflichten (Nachlass) des Verstorbenen (Erblasser) ein (§ 2032 BGB).

Erbfall: Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht das Vermögen (Erbschaft, Nachlass) dieser Person (Erblasser) nach § 1922 BGB als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erbe, Miterben) über.

Erbschein: Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht erteilt. Er dient dem Schutz im Rechtsverkehr, da er öffentlichen Glauben genießt. Gemäß § 2365 BGB wird vermutet, dass die Person, die im Erbschein bezeichnet ist, wirklich Erbe (Allein- bzw. Miterbe zum angegebenen Anteil) ist und dass keine anderen Verfügungsbeschränkungen bestehen. Dies endet erst mit Einziehung durch das Gericht bzw. durch die Kraftloserklärung oder durch die Herausgabe.

Erbscheinserteilung: Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB). Zuständig hierfür ist das Nachlassgericht. Dabei ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu unterscheiden. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht (§ 2353 BGB i.V.m. § 72 FGG), örtlich zuständig ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 73 Absatz 1 FGG).

Erbvertrag: Der Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung Regelungen über das Schicksal des eigenen Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner binden kann. Der im Testament Bedachte hat keine rechtliche Handhabung einen Widerruf des Testaments zu verhindern. Der Vertragspartner im Erbvertrag erlangt beim Erbvertrag eine gesicherte Position in Gestalt einer Anwartschaft. Der Erbvertrag muss im Gegensatz zum Testament notariell beurkundet werden.

Gesetzliche Erbfolge: Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung (also kein Testament und keinen Erbvertrag) hinterlassen hat. Erben mehrere Personen, so wird damit auch geregelt, wie groß der Anteil des Einzelnen an der Erbengemeinschaft ist.
Existiert eine letztwillige Verfügung, hat die gesetzliche Erbfolge Einfluss auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Nachlass: Der Nachlass ist die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens eines Verstorbenen oder die Erbschaft desselben.

Patientenverfügung: Die Patientenverfügung beinhaltet eine schriftliche Anweisung des Patienten an seinen Arzt, in einer bestimmten zukünftigen Situation, in welcher er selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist, bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.

Pflichtteil: Ein Pflichtteil garantiert Abkömmlingen (§ 2303 Absatz 1 Satz 1 BGB), dem Ehegatten (§2303 Absatz 2 Satz 1 BGB) und dem Lebenspartner (§ 10 Absatz 6 LPartG) sowie, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, Eltern (§ 2303 Absatz 2 Satz 1 BGB, § 2309 BGB) eines Erblassers auch dann eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Das Pflichtteilsrecht setzt so der Testierfreiheit im Interesse der Beteiligung von nächsten Angehörigen eine gesetzliche Grenze. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser wiederum hängt von der Zahl der gesetzlichen Miterben ab.

Testament: Es gibt verschiedene Testamentsformen. Das privatschriftliche Testament kann als Einzel- und als gemeinschaftliches Testament verfasst werden. Das öffentliche Testament (notarielles Testament) wird zur Niederschrift bei einem Notar errichtet. Beide Testamentsformen stehen gleichberechtigt nebeneinander. Auch bei Abfassung eines privatschriftlichen Testaments sollte man einen Anwalt zu Rate ziehen.

Testamentsvollstreckung: Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und - insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern - und eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses sicherstellen und die gerechte und wirtschaftlich vernünftige Auseinadersetzung unter den Miterben gewährleisten. Die Testamentsvollstreckung kann helfen, Ansprüche von Erben und Vermächtnisnehmern zu schützen sowie ungewollte Einflußnahmen "böswilliger" Erben auf den Nachlass und dessen Auseinandersetzung zu verhindern. Sie dient oft der Erhaltung des Familienfriedens und der finanziellen Absicherung des Ehepartners oder anderer Familienmitgliedern. Auch kann der Erblasser bei Anordnung andauernder Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstecker eine Zerschlagung seines Nachlasses langfristig verhindern. Auch bei der finanziellen Absicherung von Kindern, die noch minderjährig oder aber geschäftlich unerfahren sind, spielt die Testamentsvollstreckung eine wichtige und schützende Rolle.

Vermächtnis: Der Erblasser kann in einem Testament oder in einem Erbvertrag einem anderen ein Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen. Das Gesetz nennt diese Art der Zuwendung Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer erlangt hierbei keine Erbenstellung, sondern nur einen schuldrechtlichen Ansrpuch gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten.

Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Die Vorsorgevollmacht vermeidet im Falle der Beteuungsbedürftigkeit ein gerichtliches Eingreifen und eine Betreuung durch einen unbekannten Dritten. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, das heißt, er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Die Vorsorgevollmacht setzt unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB. Gemäß § 167 Absatz 2 BGB kann die Vollmacht grundsätzlich formlos erteilt werden, dies bedeutet, sie kann auch mündlich erfolgen. Da aber in der Praxis immer wieder der Nachweis der Bevollmächtigung verlangt wird, ist eine schriftliche Vollmacht unerläßlich. Für bestimmte Geschäfte ist eine schriftliche Vollmacht nicht ausreichend, vielmehr ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht erforderlich. Die Vorsorgevollmacht, auch Generalvollmacht, wird meistens mit einer Patientenverfügung kombiniert.